Mit "Recht auf das eigene Bild" meine ich das schon so, wie es die deutsche Wikipedia versteht:Hoppala hat geschrieben: ↑05 Feb 2018 14:18Auch du missverstehst die allgemein pauschalen Äußerungen, und was sie eigentlich bedeuiten. Das "Recht am eigenen Bild" ist eine Kurzformel, hinter der sich nicht das Recht verbirgt, eine Bildaufnahme der eigenen Person immer und zu jeder Zeit untersagen oder erlauben zu können.
Es ist in der Praxis (erst Recht auf dem Papier) deutlich komplexer. Aber deshalb noch lange nicht beliebig.
Eine Klage wegen eines "unerlaubten Fotos" wäre sowieso nicht zulässsig. Wenn, dann geht es nur um die unerlaubte/unzulässige Verwendung eines Fotos.
Und dann auch nur, wenn ein dir persönlich zurechenbarer relevanter Schaden entstanden ist.
Recht am eigenen Bild (Deutschland)
Zivilrechtlich, also mit Aussicht auf Schadensersatz, kann ich nur klagen, wenn mir nachweislich ein Schaden entstanden ist. Das dürfte bei einem "normalen" Foto von mir so gut wie nicht machbar sein.Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland ein Unterfall des durch Art. 2 Abs 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 und die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützt, außerdem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in § 201a StGB geregelt. ...
Strafrechtlich relevant kann u.U. jedoch sogar schon das reine Anfertigen eines Fotos von mir sein.
Seit August 2004 existiert § 201a StGB:
(Quelle)Am 6. August 2004 trat § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[32], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Strafbarkeit vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KunstUrhG (der einen Verstoß gegen § 22, § 23 KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.
Es gibt dann auch noch so "lebensnahe" Fälle zu beachten:
Wie im letzten Beitrag eben schon erwähnt: Für den "Normalsterblichen" sind solche Gesetze das Papier nicht wert. Niemand wird mit seinem Partner einen Vertrag aufsetzen/mündliche Vereinbarung usw., dass er die gemachten Nacktfotos nur für die Dauer der Beziehung zur Nutzung erlaubt. Und selbst wenn: Ob der Partner dann wirklich auch alle Kopen der Fotos gelöscht hat oder doch noch eine Kopie auf einem USB-Stick im Garten vergraben hat, lässt sich nicht kontrollieren. Insofern ist das "Recht auf Löschung" in der Praxis nicht kontrollierbar.Nach der Rechtsprechung des BGH besteht auch bei im Rahmen einer Beziehung ursprünglich einvernehmlich aufgenommenen intimen Fotos ein Recht auf Löschung der Bilder, wenn diese nicht zur Veröffentlichung gedacht waren. Voraussetzung ist, dass sich aus dem Verhalten der fotografierten Person ergibt, dass die Einwilligung zur Nutzung auf die Dauer der Beziehung beschränkt sein soll.
Oder einen Geburtstagsgast verklagen, der in den Räumen des Gastgebers ungefragt ein Foto vom Gastgeber macht. Was u.U. möglich wäre. Es macht kein "Normalsterblicher".
Insofern sind solche Gesetze für den Alltag eines "Normalbürgers" nicht von Interesse und die Kenntnis darüber oft gar nicht vorhanden.