Aufbewahrungspflicht bei Papierkram?

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Elin

Re: Aufbewahrungspflicht bei Papierkram?

Beitrag von Elin »

Montecristo hat geschrieben: 19 Dez 2019 12:43
Elin hat geschrieben: 18 Dez 2019 10:54
Montecristo hat geschrieben: 17 Dez 2019 13:15

In Deutschland üblicherweise 10 Jahre.
Die 10 Jahre gelten aber nur für Selbstständige fürs Geschäftskonto und nicht für Privatpersonen.
Ansonsten besteht keine Verpflichtung, Kontoauszüge aufzuheben, es kann aber ratsam sein, dies zu tun (meist werden 3 oder 4 Jahre empfohlen), um Zahlungen nachweisen zu können.
Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung oder -verkürzung sind deutlich länger.
Ist halt die Frage, was man macht und was man eventuell nochmal brauchen könnte.

Meines Wissens speichern Banken und Sparkassen auch nicht endlos. Von Gebühren für Zweitexemplaren zu schweigen.
Das mag sein.
Ich habe nur angegeben, was gemeinhin im Netz für Kontoauszüge empfohlen wird.
Wie jeder jeder einzelne da vorgeht, kann er oder sie halten, wie er oder sie will.

Ich habe inzwischen schon (aus dem Gedächtnis gezählt) mindestens 9 Ordner mit Unterlagen in verschiedensten Kategorien (Uni, Finanzamt, Krankenkasse/Arzt, Rechnungen, Strom/Gas, Miete, Versicherungen, Verbände, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge usw.), die Platz bei mir inder Wohnung wegnehmen. Und leider habe ich eben nur eine Wohnung und kein Schloss, in dem ich unbegrenzt Platz für unbegrenzt viele Ordner mit Unterlagen habe. Deshalb erlaube ich mir in der Tat, zum Beispiel Kontoauszüge nach einer gewissen Zeit zu entsorgen (in der Regel, wenn der dicke Ordner für Kontoauszüge zu voll wird - da passen meist so die Auszüge von 5 bis 6 Jahren rein, alles, was älter ist, kommt halt weg und wird geschreddert).
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Re: Aufbewahrungspflicht bei Papierkram?

Beitrag von Montecristo »

Elin hat geschrieben: 19 Dez 2019 15:19 Ich habe nur angegeben, was gemeinhin im Netz für Kontoauszüge empfohlen wird.
Kontoauszüge habe ich nur noch von einer Bank.
Die zweite Bank und mein Broker machen alles online. Die PDFs drucke ich mir sicher nicht aus.
Bestenfalls lade ich die runter und ziehe das auf ein externes Laufwerk.
Rettet den Wald! :mrgreen:

Lebensversicherungen, Riester und Rente MÜSSEN einmal im Jahr was schicken.
Das kann ich dann auch abheften. Gibt schöne dicke Ordner.
Im Leben geht es zu 10% um das, was passiert und zu 90% wie wir darauf reagieren.
tenorita

Re: Aufbewahrungspflicht bei Papierkram?

Beitrag von tenorita »

Hallo,
die Übersicht von der ARAG für Privatpersonen, die hier jemand verlinkt hat, enthält eigentlich alles, was man wissen muss. Lediglich die Aufbewahrung von Kontoauszügen für zwei Jahre halte ich für zu kurz. Ich orientiere mich dabei an der Verjährungsfrist für Forderungen. Diese beträgt drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist.
Beispiel: Du bekommst eine Rechnung im Jahr 2019 ( egal, ob am 1. Januar oder am 31. Dezember). Die Verjährungsfrist läuft dann bis zum Ablauf der darauffolgenden 3 Jahre, also bis zum 31.12.2022. Ab dem 1.1. 2023 kann niemand mehr kommen und Geld fordern, weil man diese Rechnung nicht bezahlt hätte. Man kann dann immer die sogenannte " Einrede der Verjährung" geltend machen. Ab diesem Zeitpunkt muss ich also auch nicht mehr nachweisen, dass ich eine Rechnung bezahlt habe.
Ich benutze die Sammelheftchen von der Bank, getrennt nach Jahren. Am 1.1.2023 kann ich also das komplette Heftchen von 2019 dann einfach schreddern und brauche nicht noch ewig rumsuchen.
LG